Vor Kurzem wurde die Verordnung der FMA über die Meldung der Eigenmittel von Verwaltungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien sowie Betrieblichen Vorsorgekassen (Sonderkreditinstitute-EigenmittelmeldeV - SK-EMV im BGBl (II 2015/79, ausgegeben am 16. 4. 2015) kundgemacht.
Mit dieser Verordnung werden aufgrund von § 74 Abs 1 iVm § 74 Abs 6 BWG idF BGBl I 2015/34 Meldeverpflichtungen hinsichtlich der Eigenmittel von Sonderkreditinstituten sowie Form und Ausgestaltung dieser Meldungen festgelegt. Als Sonderkreditinstitute im Sinne der Verordnung gelten
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