In aller Kürze

Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen einer Photovoltaikanlage

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In V ZR 225/19 ua gelangte der dt BGH zum Schluss, dass eine Freiland-Photovoltaikanlage und grundsätzlich auch die einzelnen Solarmodule dieser Anlage sonderrechtsfähig sind. Im konkreten Fall hatten Kapitalanleger jeweils Eigentum an bestimmten Solarmodulen und einen Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage, die auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden ist, erworben.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/685

17.12.2021
Heft 20/2021