In V ZR 225/19 ua gelangte der dt BGH zum Schluss, dass eine Freiland-Photovoltaikanlage und grundsätzlich auch die einzelnen Solarmodule dieser Anlage sonderrechtsfähig sind. Im konkreten Fall hatten Kapitalanleger jeweils Eigentum an bestimmten Solarmodulen und einen Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage, die auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden ist, erworben.
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