Abhandlungen

Sonderverträge im öffentlichen Dienst gemäß § 36 VBG

Raphael Thunhart

Deskriptoren:

Genehmigungserfordernis; Gleichheitssatz; Leiharbeitsverträge; Mehrentlohnung; Nachteilsausgleich; Privilegien; Sondervereinbarungen; Sonderverträge; Vertrauensschutz.

Rechtsquellen:

§§ 4, 36 VBG; § 19d ArbZG; § 3 ArbVG; Art 18 Abs 1 B-VG; §§ 1002 ff ABGB.

Mit dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) wurde ein allgemeines Dienstrecht für alle Vertragsbediensteten des Bundes geschaffen. Die dadurch bewirkte Vereinheitlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitsverhältnisse soll eine ungerechtfertigte Besser- oder Schlechterstellung einzelner Dienstnehmer möglichst verhindern. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann in "Sonderverträgen" von den allgemeinen Vorschriften des VBG abgewichen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Abschluss von solchen Sondervereinbarungen ermöglichen, all jenen Fällen gerecht zu werden, in denen die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes den besonderen Umständen des Falles nicht entsprechen würden1).

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Artikel-Nr.
ZfV 2002/1142

06.09.2002
Heft 4/2002
Autor/in
Raphael Thunhart

Dr. Raphael Thunhart ist Richter am Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und derzeit im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofs tätig.


Publikationen (Auswahl):
Anschein und Vertrauensschutz im Vertretungsrecht , Rz 2000, 74; Brutto- und Nettopreise im Zivilrecht, RdW 2003/467; Rücktritt unter Nachfristsetzung, RdW 2006/512; Das Baugrundrisiko, bbl 2006, 127 und, gemeinsam mit Mag. Susanne Haas, Die Haftung für Hersteller und Lieferanten, ÖJZ 2012/75.