Deskriptoren:
Genehmigungserfordernis; Gleichheitssatz; Leiharbeitsverträge; Mehrentlohnung; Nachteilsausgleich; Privilegien; Sondervereinbarungen; Sonderverträge; Vertrauensschutz.
Rechtsquellen:
§§ 4, 36 VBG; § 19d ArbZG; § 3 ArbVG; Art 18 Abs 1 B-VG; §§ 1002 ff ABGB.
Mit dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) wurde ein allgemeines Dienstrecht für alle Vertragsbediensteten des Bundes geschaffen. Die dadurch bewirkte Vereinheitlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitsverhältnisse soll eine ungerechtfertigte Besser- oder Schlechterstellung einzelner Dienstnehmer möglichst verhindern. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann in "Sonderverträgen" von den allgemeinen Vorschriften des VBG abgewichen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Abschluss von solchen Sondervereinbarungen ermöglichen, all jenen Fällen gerecht zu werden, in denen die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes den besonderen Umständen des Falles nicht entsprechen würden1).
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