Zu 2 Ob 34/14k = Zak 2014/757, 398
Ein Notar wurde von einem Ehepaar mit der Beratung und der Errichtung einer Scheidungsfolgenvereinbarung gem § 55a EheG beauftragt. Trotz festgestellter Äquivalenzstörungen in der Vermögensaufteilung und nur oberflächlicher Belehrung der Vergleichsparteien errichtete der Notar auf der Grundlage einer von den Parteien mitgebrachten "Mustervereinbarung" über die aufteilungsrelevanten Vermögensgegenstände eine Vergleichsurkunde. In dem von der Ehefrau eingeleiteten Haftungsprozess verneinte der OGH eine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten des notariellen Beraters und wies die Revision der Ehefrau zurück. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Begründung des OGH auseinander und versucht, Ansätze einer sachgerechten Lösung für vergleichbare Fälle aufzuzeigen.
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