Kommentar. Zweite, neubearbeitete Auflage. VonKay HailbronnerundGünter Renner, unter Mitwirkung vonChristine Kreuzer. Beck, München 1988. XXIX, 1000 Seiten, Leinen, öS 1226,-.
Das vorliegende Werk enthält neben der Kommentierung der verfassungs- und einfachgesetzlichen Regelungen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts eine umfangreiche Einleitung, in der die Entwicklung sowie allgemeine Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts behandelt werden (S 1-181). Eingehend erörtert werden insbesondere die völkerrechtlichen Aspekte der Staatsangehörigkeit (StA) (S 41 bis 93) sowie die Bedeutung der Unionsbürgerschaft (S 161 bis 181). Auch wenn man einzelnen Positionen der Autoren nicht folgen will - daß ein Staat gewohnheitsrechtlich verpflichtet sei, einen Staatsangehörigen zu entlassen, wenn dieser die StA eines anderen Staates erwirbt (S 60, 69 ff), findet in der Staatenpraxis keine ausreichende Bestätigung -, wird jedenfalls eine fundierte Information über die völkerrechtlichen Vorgaben geboten. Breiter Raum wird - in der Einleitung (S 95 bis 141) sowie bei der Kommentierung der Art 16 und 116 GG - den in Deutschland aktuellen Problemen mehrfacher StA gewidmet: Wegen der hohen Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer wurde erwogen, ob ein Abgehen vom Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit und vom Abstammungsprinzip möglich ist. Letztlich wurden im AusländerG (§§ 85 ff) Erleichterungen für die Einbürgerung von Fremden vorgesehen. Die Autoren behandeln die völkerrechtlichen Probleme der Mehrstaatigkeit, stellen die Rechtslage einzelner anderer Staaten dar (allerdings nicht die österreichische Rechtslage), insbesondere die verfassungsrechtliche Diskussion; diese kreiste um die Frage, ob die Zulassung von Mehrstaatigkeit und ein partieller Übergang zum ius-soli-Prinzip mit den Art 16 und 116 GG vereinbar sei. Die Autoren betonen - unter Ablehnung gegenteiliger Meinungen - zu Recht, daß das GG dem Gesetzgeber die Ausgestaltung der deutschen StA weithin freistellt, soferne eine gewisse Anknüpfung an Deutschland besteht (S 121), und daß nach GG die Volkstumszugehörigkeit keine Voraussetzung für die Erlangung der StA ist (S 191 ff).
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