Aus § 178 Abs 1 S 2 und 3 ABGB und aus einer Formulierung in § 204 ABGB folgt, dass andere als die vom Gesetz privilegierten Personen trotz besserer Eignung aus der Perspektive des Kindeswohls nur dann mit der Obsorge betraut werden können, wenn aus dem privilegierten Kreis (Elternteil, Großeltern, Pflegeeltern) niemand geeignet ist. Nach Ansicht des VfGH (G 223/2022) ist diese starre Rangfolge wegen Verstoßes gegen Art 1 BVG Kinderrechte verfassungswidrig. Um Verfassungskonformität herzustellen, muss der Kreis der privilegierten Personen zumindest um Geschwister, Tanten, Onkel, Urgroßeltern und andere Angehörige der (sozialen) Familie erweitert werden. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende September 2024 eingeräumt. Zum Gesetzesprüfungsantrag des OGH siehe 2 Ob 42/22y = Zak 2022/456, 243.
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