In aller Kürze

Strafrechtliches Familienprivileg für gesetzlichen Erwachsenenvertreter

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Vom Familienprivileg des § 166 StGB (bei bestimmten, im Familienkreis begangenen Vermögensdelikten) ist nach dem Gesetzestext "ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist," ausgenommen. Nach Ansicht des OGH (11 Os 11/25i) fällt ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter schon mangels Bestellungsakts nicht unter diese Ausnahme. Ein Kind des Betroffenen, das als gesetzlicher Erwachsenenvertreter das Verbrechen der Untreue begangen hat, könne sich daher auf das Familienprivileg berufen, weshalb die Straftat gem § 166 Abs 3 StGB nur über Privatanklage zu verfolgen sei.

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Artikel-Nr.
Zak 2025/272

09.06.2025
Heft 9/2025