Dieser Folgebeitrag zu Zak 2013/751, 407 erörtert die Regelungen der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts im Fall einer Direktklage gegen die ausländische Kfz-Haftpflichtversicherung. Ferner werden die Möglichkeiten der vorgerichtlichen Schadenregulierung vorgestellt.
Bei Straßenverkehrsunfällen im Ausland oder im Inland unter Beteiligung eines ausländischen Fahrzeugs steht es einem Geschädigten an sich immer frei, seine Ansprüche nur gegenüber dem Schädiger gerichtlich geltend zu machen. In der Praxis wird eine solche Vorgehensweise jedoch außerordentlich selten sein; idR wird sich der Geschädigte direkt an die für das Fahrzeug zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung wenden (Direktklage). Zur Inanspruchnahme des Verbandes der Versicherungsunternehmen bei einem Unfall in Österreich siehe 2.2.
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