Die Zurechnung von Organhandeln und ihre Bedeutung für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
Will sich ein Betroffener gegen die Handlungen eines Exekutivorgans zur Wehr setzen, muss er dessen Maßnahme zuerst einer bestimmten Behörde zurechnen. Nur so lässt sich die Frage klären, ob er seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder eines der Landesverwaltungsgerichte adressieren muss. Bisweilen setzt dieser Vorgang allerdings subtile Überlegungen zu den Grundsätzen der Zurechnung voraus, welche den Rechtsschutzsuchenden ratlos zurücklassen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.