In aller Kürze

Stundensatzhonorarvereinbarung mit Rechtsanwalt unterliegt Missbrauchskontrolle

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Art 4 Abs 2 Klausel-RL 93/13/EWG nimmt Klauseln über den Hauptgegenstand des Vertrags von der Missbrauchskontrolle aus, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind. In der Vorabentscheidung C-395/21, Honoraires d’avocat - Principe du tarif horaire, gelangte der EuGH zum Schluss, dass eine Klausel in dem Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher über Rechtsdienstleistungen, die ohne weitere Angaben ein Stundensatzhonorar vorsieht, der Missbrauchskontrolle unterliegt, weil sie zwar eine Hauptleistungspflicht betrifft, aber nicht klar und verständlich ist. Um den umfassend zu verstehenden Transparenzgebot zu entsprechen, müsste die Klausel dem Verbraucher eine Einschätzung der zu erwartenden Gesamtkosten ermöglichen. Daher seien zusätzliche Informationen oder Mechanismen erforderlich (wie eine Schätzung des Gesamtstundenaufwandes oder eine Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Rechnungen oder Zeitaufstellungen zu übermitteln). Nach der Klausel-RL fließe die Intransparenz in die Missbrauchskontrolle ein, führe aber nicht automatisch zur Missbräuchlichkeit der Klausel. Die Mitgliedstaaten (hier: Litauen) könnten aber ein höheres Schutzniveau vorsehen. Bezüglich der Rechtsfolgen bei Missbräuchlichkeit der Klausel führte der EuGH grundsätzlich seine bisherige Judikatur fort. Wenn der Vertrag nach dem Wegfall der Vergütungsklausel nicht fortbestehen kann, seine Nichtigerklärung für den Verbraucher aber besonders nachteilige Folgen hätte (etwa wegen eines Vergütungsanspruchs auf anderer Grundlage), kann das Gericht die Klausel nach der Begründung durch das dispositive Recht ersetzen.

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Artikel-Nr.
Zak 2023/103

13.03.2023
Heft 4/2023