Überlegungen zu 4 Ob 27/21f = Zak 2021/354, 199
In der Aufzählung in § 402 Abs 1 ZPO werden in den Z 1 bis 3 - das rechtliche Gehör des (scheinbar) Säumigen schützende - Gründe genannt,1 aus denen der Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils abzuweisen2 ist: Das Fehlen eines Nachweises der Zustellung an die säumige Partei (Z 1), die offenkundige Verhinderung der säumigen Partei durch Naturereignisse etc (Z 2) und (vereinfacht) die Unfähigkeit der erschienenen Partei, das Fehlen einer Prozessvoraussetzung auszuräumen (Z 3). Nur im Fall der Z 1 ist nach dem Gesetzeswortlaut ein "vorbehaltenes Versäumungsurteil" möglich. Die E 4 Ob 27/21f gibt Anlass zu zwei Überlegungen: Ist ein vorbehaltenes Versäumungsurteil auch im Fall der Z 2 möglich? Fallen unter die Z 2 nur objektive Umstände oder auch solche, die sich subjektiv aus der Person des Säumigen ergeben?
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