Anders als bei der Zwangsversteigerung muss der Ersteher gem § 352a Abs 2 EO bei der Zivilteilungsexekution dingliche Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen, auch wenn sie nicht durch dieses gedeckt sind. Nach Ansicht des Autors ist diese Rechtslage bei Hypotheken problematisch. Für die Bietinteressenten sei der aushaftende Betrag relevant, der nur in Kooperation mit den Miteigentümern in den Schätzwert einbezogen werden könne, weil die Pfandgläubiger gem § 352 Z 4 EO nicht am Verfahren beteiligt werden. Ein teilungsunwilliger Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Pfandrecht belastet ist, könne die Zivilteilung daher erschweren oder verhindern, indem er keine Auskunft erteilt. Die Lösung dieses Problems könne nur durch den Gesetzgeber erfolgen. Der Autor schlägt de lege ferenda vor, die Befriedigung der Pfandgläubiger aus dem Meistbot bzw die Übernahme der Hypothek durch den Ersteher unter Anrechnung auf das Meistbot vorzusehen.
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