Am 22. 5. 2015 fand am Campus der WU Wien im Rahmen des vom Jubiläumsfonds der Stadt Wien unterstützten Forschungsprojekts "Insolvenz von Gebietskörperschaften" eine Tagung zum Thema "Gemeindeinsolvenz" statt. Der Beitrag berichtet von den Ergebnissen.
Im ersten Vortrag widmete sich HRdOGH Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek den rechtlichen Grundlagen von Gemeindeinsolvenzen. Die Insolvenzfähigkeit von Gemeinden ist Ausfluss ihrer allgemeinen Rechtsfähigkeit. Allerdings bestehen nur wenige ausdrücklich auf Gemeinden zugeschnittene Bestimmungen. Kernbestimmung ist § 15 EO, nach dem gegen eine Gemeinde Exekution nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden kann, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Wegen § 2 Abs 2 IO ist diese Exekutionsbeschränkung auch für das Insolvenzverfahren maßgeblich. Dreh- und Angelpunkt ist diesbezüglich der Terminus "öffentliche Interessen". Welche Vermögensbestandteile aufgrund dieses Begriffs vom Insolvenzbeschlag ausgenommen sind, ist aufgrund der Unbestimmtheit dieses Gesetzesbegriffs außerhalb des Begriffskerns äußerst strittig.
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