Stand: BGBl I 2024/37
Mit der Novellierung des GGG, die im BGBl I 2024/37 kundgemacht und am 19. 4. 2024 in Kraft getreten ist, wurde eine temporäre Befreiung von den Eintragungsgebühren bei Wohnimmobilien eingeführt, um deren Anschaffung zu erleichtern.1
Die Gebührenbefreiung, die in §§ 25a, 25b und 25c GGG geregelt ist, gilt für alle Gebühren nach TP 9 lit b GGG (Einverleibung des Eigentums oder Baurechts, Vormerkung und Rechtfertigung dieser Eintragungen, Eintragung von Pfandrechten, Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung, nachträgliche Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung).
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