Nach 1 Ob 140/24f = Zak 2025/313, 195 ist eine private Altersvorsorge, die aus ehelichen Mitteln dotiert wurde, grundsätzlich mit dem zum Aufteilungsstichtag realisierbaren Wert in die Aufteilung des ehelichen Vermögens einzubeziehen. Aus Anlass dieser Entscheidung gehen die Autoren kurz auf die aufteilungsrechtliche Behandlung der drei Säulen der Altersvorsorge ein. Bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge kritisieren sie die Rsp, welche die daraus folgenden Anwartschaften bisher von der Aufteilung ausgenommen hat. In Hinblick auf die weitreichende Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen iSd BPG sei eine Erhöhung der Aufteilungsmasse gerechtfertigt. Auch ein Guthaben aus der Abfertigung Neu sei in die Aufteilung einzubeziehen. Auf die Realisierbarkeit zum Aufteilungsstichtag komme es nicht an.
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