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Aus gegebenem Anlasse - die in der deutschen Fassung sprachlich völlig missglückte Übersetzung von Art 30 Abs 5 DS-GVO1 machte eine Berichtigung erforderlich - soll an die Möglichkeit erinnert werden, in EUR-Lex konsolidierte Texte abzurufen. Wie das BKA für das RIS2 fertigt das Amt für Veröffentlichungen für EUR-Lex konsolidierte Fassungen von Rechtsnomen an, dh, Änderungen werden in die Bestimmungen eingearbeitet und damit eine aktuelle Fassung der Norm als "konsolidierte Familie" zusammengestellt.3 Die Texte sind nicht rechtlich verbindlich, das Service wird unter Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt.
Um konsolidierte Texte in EUR-Lex aufzurufen, sind - wie immer in EUR-Lex - mehrere Strategien möglich. Man kann in der "Erweiterten Suche" die Suchbasis auf "Konsolidierte Texte" einschränken und mit frei gewählten Suchworten recherchieren oder über die Registerkarte "EU-Recht und damit verbundene Dokumente" direkt auf dieselbe Suchmaske zugreifen. Der für JuristInnen praktisch effizienteste Weg ist aber die Eingabe der CELEX-Dokumentnummer auf der Startseite, die sich aus der Dokumentennummer leicht bilden lässt: VO (EU) 2016/679 wird zu 02016R0679. Die führende Null kennzeichnet dabei die konsolidierten Texte, R steht für "Regulation":4
Abb 1: Aufruf der konsolidierten Fassung der DS-GVO durch Eingabe der CELEX-Nummer 02016R0679
Das Ergebnis ist exakt ein Dokument, eben der konsolidierte Text der DS-GVO in der jeweils aktualisierten Fassung. Die verfügbaren Sprachfassungen sind im Metadokument gleich eingangs ersichtlich:
Abb 2: Konsolidierte Fassung der DS-GVO
Dieser Text dient allein Informationszwecken und hat keine rechtliche Verbindlichkeit. Die amtlichen, rechtlich authentischen Texte werden seit 1. 7. 2013 im ABl über EUR-Lex veröffentlicht.5 Die konsolidierten Texte sind über Hyperlinks mit diesen Dokumenten verknüpft.
Bemerkenswert ist, dass in der konsolidierten Fassung die Erwägungsgründe fehlen. Allerdings ist deren Aufruf "mit einem Klick" möglich.
Die Änderungen werden im Text mit Buchstaben und Nummerierung (hier "C1") ersichtlich gemacht. Auch hier erlauben Verlinkungen das Aufrufen des Originaltextes bzw von Informationen über die eingearbeitete Änderung.
Abb 3: Auszug Art 30 Abs 5 DS-GVO konsolidierte Fassung
Fazit: Änderungen des Unionsrechts bleiben oft unbemerkt, weil Berichtigungen in den meisten Fällen Übersetzungsfehler oder Formalia betreffen. Manchmal aber bewirken sie inhaltliche Änderungen. Es ist daher wichtig, auch im Unionsrecht den Umgang mit konsolidierten Fassungen zu beherrschen. EUR-Lex bie
tet diese Möglichkeit direkt aus der Startseite komfortabel über die CELEX-Nummer an. Aber Achtung: Nutzt man die Verlinkung der CELEX-Nummer im RIS (zB über § 0), wird das Dokument in der Stammfassung aufgerufen; spätere Änderungen bleiben unbemerkt.
Dazu ausf Krempelmeier, Verzeichnispflicht mit Wenn und Aber. Und Nicht und Oder. Zur Reformbedürftigkeit von Art 30 Abs 5 DS-GVO. Zugleich eine Anwendungshilfe für Klein- und Mittelbetriebe, jusIT 2016/104, 247.
Dazu ausf Glück/Jahnel/Roth/Souhrada J., Konsolidierung von Rechtsvorschriften. Über den buchstäblichen und den lesbaren Text von Gesetzen (2016); siehe auch Staudegger, Recht online gratis. RIS/EUR-Lex. Unentgeltliche Datenbanken im Internet3 (2016) 21, 38 ff, 102.
Details unter <http://eur-lex.europa.eu/content/legis/avis_consolidation.html> (14. 3. 2017).
Weitere Hinweise und Erläuterungen zur Bildung der CELEX-Nummer bei Staudegger, Recht online gratis3, 105 ff.
Details dazu unter <http://eur-lex.europa.eu/oj/all/auth-direct-access.html> (24. 3. 2017).