Übersetzungskosten hat gem Art 5 EuZVO 1393/2007 unbeschadet einer späteren Kostenentscheidung zunächst der "Antragsteller" zu tragen. In der Vorabentscheidung C-196/21 hat der EuGH klargestellt, dass ein Gericht, das in einem Verfahren die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke an Dritte (hier: Streithelfer) anordnet, keinesfalls als "Antragsteller" im Sinn dieser Bestimmung qualifiziert werden kann.
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