Nach Ansicht des EuGH (C-39/24, Justa) kann eine Bereitstellungsprovision in einem Hypothekarkreditvertrag, die das nationale Recht als Entgelt für Dienstleistungen der Kreditgeberin in Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung und Bearbeitung des Kredits definiert, auch dann dem Transparenzgebot nach Art 5 Klausel-RL 93/13/EWG entsprechen, wenn die damit abgegoltenen Dienstleistungen im Kreditvertrag nicht der Art nach detailliert beschrieben sind. Die Kreditgeberin sei auch nicht verpflichtet, die für die Erbringung der Dienstleistungen aufgewendete Zeit anzuführen oder Rechnungen über die Leistungen vorzulegen. Die Vorabentscheidung erging zur spanischen Rechtslage.
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