Nach Ansicht des Autors ist ein vollstreckbarer Notariatsakt insb dann zur Streitbeilegung geeignet, wenn der Streit noch nicht bei Gericht anhängig ist oder dadurch von vornherein vermieden werden kann. Wenn bereits ein Prozess anhängig ist, sei zu beachten, dass der Notariatsakt keine prozessbeendende Wirkung und gebührenrechtliche Nachteile hat.
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