Nach Ansicht des Autors muss die Unterschrift des Erblassers, die für die Formgültigkeit eines eigenhändigen Testaments erforderlich ist, nicht zwingend unmittelbar unterhalb des Textes bzw am Ende der letzten Zeile stehen. Zum einen schade ein Abstand zwischen dem Text und der Unterschrift nicht, solange eine räumliche Verbindung gewahrt bleibt (siehe 2 Ob 112/21s = Zak 2021/594, 335). Zum anderen könne auch eine Unterschrift am Rand einer vollgeschriebenen Seite oder auf einem verschlossenen Umschlag, in dem sich das Blatt mit dem Verfügungstext befindet, ausreichen, sofern die Unterschrift und der davor stehende Text als Fortsetzung und Abschluss des Verfügungstextes erscheinen. Eine Unterschrift am Anfang des Verfügungstextes erfülle die Formanforderungen nicht, auch wenn sie durch Verweisungszeichen mit dem Textende verbunden ist.
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