Die österreichische Umsetzung von Basel III und die Etablierung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus schufen eine komplexe Aufsplitterung des Begriffs des "Kreditinstituts". Daraus ergeben sich konkrete Fragen über den Anwendungsbereich struktureller und materieller Normen auf die konzessionierten Institute in Österreich.1
Die europäische Umsetzung von Basel III erfolgte durch die VO (EU) 575/2013 ("CRR") und die Richtlinie 2013/36/EU ("CRD IV"). Diese stehen seit 1. 1. 2014 in rechtlicher Geltung bzw waren bis zu diesem Zeitpunkt in nationales Recht umzusetzen. Primäre Adressaten dieser europäischen Vorgaben sind "Institute" iSd CRR. Die normative Ausgestaltung der Termini "Institut" bzw "Kreditinstitut" (siehe sogleich) sind somit ausschlaggebend für den persönlichen Anwendungsbereich der genannten rechtlichen Vorgaben. Der österreichische Gesetzgeber hat sich durch BGBl I 2013/184 zudem europarechtskonform für einen breiteren Anwendungsbereich und zugunsten einer grundsätzlichen Ausrollung des europäischen Rechtsbestands auf Kreditinstitute, die nicht unter den europäischen Institutsbegriff fallen, entschieden (siehe insb die Einführung von § 1a BWG). Aus dieser Normierung resultieren eine Vielzahl struktureller und materieller Auswirkungen sowie Fragen hinsichtlich der konkreten Abgrenzung der Beaufsichtigten voneinander.
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