Überlegungen zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1625/98 vom 24. 2. 1999 = ZfVB 1999/4/1609 („Telekom-Control-Kommission“)*)
Deskriptoren:
Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; Leitungsbefugnis oberster Organe; parlamentarische Verantwortlichkeit; Rechtsstaatsprinzip; Telekom-Control-Kommission; Verwaltungsgerichtshof.
Rechtsquellen:
Art 20 Abs 1, 133 Z 4 B-VG; Art 6 EMRK;§ 52 AVG;§§ 110 ff TKG.
Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind, erfolgt durch eine Konzession. Diese wird nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes1) von der Regulierungsbehörde jenem Antragsteller erteilt, der die allgemeinen Bedingungen erfüllt und die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Regulierungsbehörde ist die Telekom-Control GmbH, soweit nicht die Telekom-ControlKommission zuständig ist. § 111 Z 1 TKG weist der Kommission an Aufgaben unter anderem die Erteilung, Entziehung und den Widerruf von Konzessionen sowie die Zustimmung zur Übertragung und die Änderungen der Konzessionen zu.
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