Im Februar hat die FMA ihr erstmals aus dem Jahr 2008 stammendes und zuletzt im Jahr 2010 überarbeitetes Rundschreiben zu § 63 Abs 3 BWG1 unter dem Titel "FMA-Rundschreiben zur Berichtspflicht von Bankprüfer:innen (§ 63 Abs 3 BWG)" veröffentlicht.2
Mit dieser aktualisierten Fassung arbeitet die FMA in erster Linie die seit der Vorversion auf nationaler und sekundärrechtlicher3 Ebene geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen in das Rundschreiben ein. Im Speziellen war es mit der AP-VO und dem APRÄG 20164 zu einer Erweiterung der Berichtspflicht gekommen: Neben der unmittelbaren Anwendbarkeit durch die neuen Tatbestände in der AP-VO war § 63 Abs 3 BWG um den Tatbestand der Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks entsprechend Art 12 AP-VO erweitert und in § 63 Abs 8 BWG auf die Anzeigepflicht gem Art 7 AP-VO Bezug genommen worden. Dementsprechend gelten die Berichtspflichten in § 63 Abs 3 und 8 BWG unabhängig von der Qualifikation als Unternehmen von öffentlichem Interesse.
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