Art 7 (5) der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG verlangt die regelmäßige, mindestens jedoch fünfjährliche Überprüfung des in Art 7 (1) genannten von Einlagensicherungssystemen zu deckenden Betrages in Höhe von 20.000 €.
Die Kommission nützte diesen Anlass, um eine weitergehende Überprüfung der europäischen Einlagensicherungssysteme vorzunehmen. Dazu wurde einerseits das „Committee of Euro-pean Banking Supervisors“ (CEBS) beauftragt, einen „technical advice“ hinsichtlich der Aspekte zur Einlagensicherungsrichtlinie abzuliefern, anderseits hat es sich die Kommission selbst zur Aufgabe gemacht, die Umsetzung und Anwendung in den Mitgliedstaaten zu überprüfen. Die Überprüfung von CEBS hat insbesondere die Höhe der Einlagensicherung, die Finanzierung der Einlagensicherungseinrichtungen, die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden, den Informationsaustausch und das Krisenmanagement zum Inhalt.
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