"Rechtsschutz" ist nach deutschem und österreichischem Rechtsverständnis untrennbar mit dem subjektiven Recht und dem gerichtlichen Schutz des Einzelnen verbunden. Ausreichender und effizienter Rechtsschutz in diesem Sinne ist nach europäischem Verfassungsstandard ein wesentlicher Bestandteil der "Herrschaft des Rechts" (des Rechtsstaatsprinzips). Es scheint daher ein rechtsdogmatisches Wagnis zu sein, den Begriff "Rechtsschutz" auf "überindividuelle Klagebefugnisse" auszudehnen und den klassischen Rechtsschutz davon durch die einschränkende Beifügung "individueller Rechtsschutz" abzugrenzen. Veranlasst wurde dieser Versuch einer Begriffserweiterung durch das Vordringen der Verbandsklagen und durch die sich ständig erweiternden Klagebefugnisse öffentlicher Organe ("Anwälte", aber auch Behörden) in bestimmten Bereichen des Verwaltungsrechts. Dazu kommt, dass dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem Recht der meisten Mitgliedstaaten der EU die zwingende Verknüpfung des Rechtsschutzes mit dem subjektiven Recht fremd ist und diese Einflüsse auf das nationale Recht durchschlagen. Die Autorin ist sich der verfassungsrechtlichen Schranken des Begriffes "Rechtsschutz" wohl bewusst und widmet daher dessen rechtlicher und begrifflicher Abgrenzung von "überindividuellen Klagebefugnissen" sowohl in den Grundlagen als auch in den zusammenfassenden Bewertungen ausreichenden Raum. Der Hauptteil der Untersuchung löst sich - richtigerweise - völlig vom Begriff des Rechtsschutzes und behandelt die rechtlich verankerten überindividuellen Klagebefugnisse in den verschiedenen Bereichen des deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Verwaltungsrechts mit einem vergleichenden Exkurs im US-amerikanischen Recht. Besonders ausführlich untersucht die Autorin die überindividuellen Klagebefugnisse im Naturschutz- und Umweltrecht, weil sich hier die meisten und ältesten Beispiele von Verbandsklagen und wichtige europarechtliche Vorgaben für diese Institution finden. Allerdings fehlen in der Untersuchung die in Österreich stark ausgebauten Natur- und Umweltanwälte mit ihren zum Teil weit reichenden Klagebefugnissen. Die Autorin behandelt nicht nur deskriptiv die sehr verstreuten positivrechtlichen Grundlagen der Organ- und Verbandsklagen mit besonderer Sorgfalt und Sachkunde, sondern trachtet auch danach, die sehr zersplitterten und inhomogenen bereichsspezifischen Rechtsentwicklungen dogmatisch zu systematisieren. Besonders wichtig scheint dabei die Grundtendenz der Arbeit, auf der Basis einer umfassenden rechtssystematischen Analyse eine klare Differenzierung und Abgrenzung des individuellen Rechtsschutzes von einem neuartigen Verwaltungsprozessrecht der Organ- und Verbandsklagen zu entwickeln. Ob allerdings die optimistische Bewertung der Autorin zutrifft, dass von diesen ständig expandierenden überindividuellen Klagebefugnissen weder eine Beeinträchtigung der Effizienz und des Vorranges des individuellen Rechtsschutzes noch eine Funktionsausweitung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu
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