Anmerkungen zu OGH 27. 11. 2020, 2 Ob 200/19d, und 27. 11. 2020, 2 Ob 149/20f
Die Überlassung von Verlassenschaftsvermögen an Zahlungs statt gem §§ 154 f AußStrG ermöglicht die Abwicklung überschuldeter Verlassenschaften. Inwiefern lassen sich "Verteilungsfehler" bei der Überlassung an Zahlungs statt nachträglich ausgleichen? Wie ist es um das Entstehen von Absonderungsrechten zugunsten von "Masseforderungen" (§ 154 Abs 2 Z 1 AußStrG) nach dem Todeszeitpunkt bestellt? Können Verlassenschaftsgläubiger vor Überlassung an Zahlungs statt mit ihren Forderungen aufrechnen? Der vorliegende Beitrag möchte insb diese bislang eher wenig diskutierten Aspekte der Überlassung überschuldeter Verlassenschaft an Zahlungs statt (§§ 154 f AußStrG) anlässlich zweier jüngerer, die Überlassung an Banken betreffende E des OGH (kritisch) beleuchten und Anstöße zur Diskussion geben.
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