Gleichheitsrechtliche Fragen im Verhältnis von Staat, Religion und Privaten haben im öffentlich-rechtlichen Diskurs seit einigen Jahren wieder Hochkonjunktur. Kristallisationspunkt der verfassungsrechtlichen Diskussion ist Art 15 StGG, der unter anderem einen speziellen Gleichheitssatz mit dem historisch voraussetzungsvollen Namen "Paritätsprinzip" enthalten soll. Der vorliegende Beitrag spürt der Bedeutung, der Dogmatik und der Rolle des staatskirchenrechtlichen Paritätsprinzips in der Rechtsprechung des VfGH nach.
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