Das Haftpflichtversicherungsrecht ist nach der Rsp vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (in der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen "versicherten Risiko" ableiten lassen (RIS-Justiz RS0081038). Demgemäß ist die Antwort auf die Frage, wofür Versicherungsschutz besteht, aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag abzuleiten (Von Koppenfels-Spies in Looschelders/Pohlmann, VVG-Kommentar2 [2011] § 77 Rz 9). Liegen zwei Haftpflichtversicherungsverträge vor, bemüht sich die Rsp bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen zwar darum, den Deckungsschutz der einzelnen Arten der Haftpflichtversicherung so abzugrenzen, dass sie nahtlos ineinandergreifen, also sich weder überschneiden, noch eine Deckungslücke lassen (BGH VersR 1991, 172 [174]). In dieser Entscheidung wurde aber weiter ausgeführt, dass es sich dabei nur um ein Auslegungsprinzip handelt, nicht jedoch um einen zwingenden Rechtssatz, der sich gegenüber anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen durchsetzen könnte. Auch nach der Lehre ist (nur) im Zweifel bei allgemeinen Versicherungsbedingungen benachbarter Versicherungen davon auszugehen, dass die Parteien des Versicherungsvertrags keine Überschneidungen oder Lücken in der Deckung gewollt haben (Halbach in Langheid/Wandt, MünchKomm zum Versicherungsvertragsgesetz I [2010] § 77 Rz 25; Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz28 [2010] § 77 Rz 5).
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