Abhandlungen

Umgründungen im österreichischen Gewerberecht*)

Christian F. Schneider

Deskriptoren:

Betriebsübergang; Einbringung; Fortbetriebsrecht; Gewerbepacht; Gewerberecht; gewerberechtlicher Geschäftsführer; integrierter Betrieb; Realteilung; Spaltung; Umgründung; Umwandlung; Verschmelzung; weitere Betriebsstätte; Zusammenschluß.

Rechtsquellen:

§ 11 GewO iVm AktG, FBG, GmbHG, HGB, SpaltG, UmgrStG, UmwG.

Mit der am 1. 7. 1993 in Kraft getretenen Gewerberechtsnovelle 1992 wurden die gewerberechtlichen Rechtsfolgen von Umgründungen neu geregelt: Nach der alten Fassung des § 11 Abs 4 bis 7 GewO durften Gewerbe nur bei bestimmten Umgründungen auf Grund der Gewerbeberechtigung des ursprünglichen Gewerbeinhabers durch längstens sechs Monate nach der Eintragung des entsprechenden Vorganges ins Handelsregister weiter ausgeübt werden1). Nach der Neufassung des§ 11 Abs 4 2) geht hingegen die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung bei Umgründungen - bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, seit einer Novellierung der GewO durch Art XI des gleichzeitig mit der Gewerberechtsnovelle 1992 in Kraft getretenen GesRÄG 1993 auch bei Realteilungen und Spaltungen - nach Maßgabe der ebenfalls neuen Abs 5 und 6 auf den Nachfolgeunternehmer über: Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt; Personengesellschaften oder juristische Personen als Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) dürfen das Gewerbe allerdings durch sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter weiter ausüben. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat den Übergang der Gewerbeberechtigung unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von zwei Monaten ab der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch anzuzeigen. Wird die Erstattung der Anzeige unterlassen oder binnen sechs Monaten kein Geschäftsführer oder Pächter bestellt, dann endet die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch3).

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Artikel-Nr.
ZfV 1996, 530

06.09.1996
Heft 4/1996
Autor/in
Christian Schneider
Christian Schneider