Thema

Umlaufbeschlüsse in Vereinsorganen

Benjamin Goltner, LL.M. (WU)

Die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen (sog "Umlaufbeschluss") hat im österreichischen Gesellschaftsrecht keine einheitliche Regelung erfahren. Während für manche Organe der Umlaufbeschluss ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, wird er für andere Organe im Schrifttum einhellig anerkannt oder gänzlich abgelehnt. Das Vereinsgesetz enthält keine explizite Regelung zu Umlaufbeschlüssen. Die aktuelle COVID-19-Krise hat in aller Deutlichkeit gezeigt, dass flexible Willensbildungsinstrumente auch im Verein notwendig und sinnvoll sind. Der folgende Beitrag geht daher der Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen in Vereinsorganen - vor, während und nach der aktuellen Krise - nach.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/188

21.04.2021
Heft 6/2021
Autor/in
Benjamin Goltner

Benjamin Goltner, LL.M. (WU) ist Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

Publikationsauswahl:
Mock/Goltner, Beauftragung von Rechtsanwälten durch besondere Vertreter im Namen der AG (Anmerkung zu LG Heidelberg, Urt. vom 09.08.2019 – 4 O 366/18); Mock/Goltner, Stellung und Haftung des fehlerhaft bestellten besonderen Vertreters – die Grundsätze des fehlerhaften Bestellungsverhältnisses im Stresstest, AG 2019, 787; Goltner, Die irrtumsrechtliche Zurechnung Dritter – ein Überblick, Zak 2020/623.