Eine Erwiderung auf Goltner, Umlaufbeschlüsse in Vereinsorganen, Zak 2021/188, 106
Nach hA ist ein Umlaufbeschluss bei der Mitgliederversammlung eines Vereins abseits pandemiebedingter Sonderregelungen nur dann zulässig, wenn die Statuten diese Möglichkeit vorsehen. Die jüngst geäußerte Kritik von Goltner an dieser hA hält einer näheren Überprüfung nicht stand.
Im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 wurde durch allgemeine "Versammlungsbeschränkungen" die Abhaltung von Präsenz-Mitgliederversammlungen bei Vereinen erschwert. Im Gegenzug erleichterte der Gesetzgeber die Durchführung von virtuellen Versammlungen, ebenso die Fassung von Umlaufbeschlüssen (§ 4 COVID-19-GesVO; BGBl II 2020/140 idF BGBl II 2020/616).1 Ein Umlaufbeschluss kann somit temporär auch dann von den Vereinsmitgliedern gefasst werden, wenn die Statuten diese Möglichkeit nicht vorsehen (§ 4 Abs 2 COVID-19-GesVO). Abseits dieser Sonderbestimmung entspricht es der hA, dass ein Umlaufbeschluss durch die Vereinsmitglieder nur dann gefasst werden darf, wenn die Statuten dies erlauben.2 In einem aktuellen Beitrag zieht Goltner die hA in Zweifel.3 Analog § 34 GmbHG seien Umlaufbeschlüsse nach dispositivem Recht bei der Mitgliederversammlung zulässig. Dies würde bedeuten, dass Umlaufbeschlüsse nur dann unzulässig sind, wenn die Statuten diese Möglichkeit ausschließen.
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