Wenn die Ausführung des Werks aus in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen unterblieben ist (zB wegen Abbestellung), hat der Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich der Ersparnisse durch die Nichtausführung. Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH (6 Ob 55/23s = Zak 2023/583, 323) hat der EuGH in der Rs C-622/23, rhtb, klargestellt, dass der Betrag, den der Werkunternehmer nach dieser Regelung fordern kann, als Entgelt iSd Art 2 Abs 1 lit c Mehrwertsteuer-System-RL 2006/112/EG der Umsatzsteuer unterliegt. Die Aussage des EuGH bezieht sich nur auf den Fall der Abbestellung eines bereits begonnenen Werks. Die hL in Österreich hat den Anspruch des Werkunternehmers bisher mangels Leistung als nicht umsatzsteuerbar angesehen (zB Kodek in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1168 Rz 103).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.