Art 132 Abs 1 lit g Mehrwertsteuersystem-RL 2006/112/EG schreibt eine Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen vor, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Der VwGH (Ra 2019/13/0025) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob nicht anwaltstypische Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, die dieser als Sachwalter erbracht hat und für die ihm eine Entschädigung nach § 276 Abs 1 ABGB aF zusteht, von dieser Regelung erfasst sind. Das österreichische Umsatzsteuerrecht sieht derzeit keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen als Sachwalter bzw gerichtlicher Erwachsenenvertreter vor.
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