Aus Anlass des 200-Jahr-Jubiläums des ABGB und des 1. April unternimmt der Autor einen kleinen Streifzug durch einige weniger bekannte Bestimmungen des ABGB.
Während das April-Heft in der Vergangenheit vielfach heiteren Aspekten wie der Rechtsstellung des Gartenzwergs (Zak 2006/187, 103) oder dem Osterhasen (Zak 2010/137, 91) gewidmet war, erscheint diesmal - wenngleich die theoretische wie praktische Bedeutung der angeführten Themen nicht unterschätzt werden soll - aus Anlass des 200. Geburtstags des ABGB ein ernsterer Zugang angemessen. Im folgenden Beitrag sollen exemplarisch einige Regelungen herausgegriffen werden, die üblicherweise in der juristischen Diskussion weniger im Vordergrund stehen. Damit wollen wir eine (echte?) Lücke im Schrifttum schließen. Sollten einem Leser alle im Folgenden behandelten Regelungen bereits bekannt sein, so bitten wir namens der Redaktion schon jetzt um Verständnis, zumal wir uns ja auch gezielt an Berufseinsteiger wenden.
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