Die Auslegungen jener Bestimmungen des WAG 19971) (im Folgenden nur „WAG“), die sich mit der Anlegerentschädigung beschäftigen, nämlich der §§ 23b-23e, ist seit längerem Gegenstand der literarischen Auseinandersetzung; höchstgerichtliche Judikatur fehlt bisher. Die Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Normen ist nicht nur von theoretischer, sondern auch von großer praktischer Bedeutung. Dies hat der Fall AMIS zuletzt deutlich gezeigt.
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