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Unter welchen Voraussetzungen trifft die Entschädigungseinrichtung gem § 23b WAG 1997 eine Zahlungspflicht gegenüber geschädigten Anlegern?

Univ.-Prof. Dr. Georg Graf

Die Auslegungen jener Bestimmungen des WAG 19971) (im Folgenden nur „WAG“), die sich mit der Anlegerentschädigung beschäftigen, nämlich der §§ 23b-23e, ist seit längerem Gegenstand der literarischen Auseinandersetzung; höchstgerichtliche Judikatur fehlt bisher. Die Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Normen ist nicht nur von theoretischer, sondern auch von großer praktischer Bedeutung. Dies hat der Fall AMIS zuletzt deutlich gezeigt.

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Artikel-Nr.
ZFR 2008/47

05.06.2008
Heft 3/2008
Autor/in
Georg Graf

Univ.-Prof. Dr. Georg Graf, M.A. (Chicago) ist Professor für Privatrecht und Rechtsphilosophie am Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen ua das Bank- und Kapital­marktrecht.

Wichtigste Publikationen:
Rechtsfragen des Telebanking (1997); Vertrag und Vernunft (1997); Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung (2003); Die Prospekthaftung und der Kausalitätsbeweis des geschädigten Anlegers, GES 2011, 203; Wer trägt den (Hyper-)Inflationsschaden? – Rechtshistorisch-dogmatisches zum Aufwertungsproblem, ecolex 2022, 178; Fünf Jahre ErbRÄG – Was hat der OGH daraus gemacht? NZ 2022, 2.