Nach Ansicht des OGH (2 Ob 200/16z) wird ein Verlassenschaftsverfahren durch die Eröffnung der Insolvenz über den Nachlass zumindest insoweit unterbrochen, als es um Angelegenheiten geht, die - wie die Ermittlung, Einbringung und Sicherstellung der Aktiven (§ 81a Abs 2 IO) - dem Insolvenzverwalter vorbehalten sind. Ein Rechtsmittelverfahren im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens, in dem es um die Nachlasszugehörigkeit von Wertpapierdepots und Sparbüchern geht, sei daher unterbrochen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.