Nach der Generalklausel des Art 30 Abs 1 DORA sind die Rechte und Pflichten eines Finanzunternehmens und eines IKT-Drittdienstleisters in einem schriftlichen Vertrag eindeutig zuzuweisen und schriftlich darzulegen. Gem Art 30 Abs 2 lit a DORA haben diese vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen - neben zahlreichen anderen wesentlichen Bestimmungen - auch eine klare und vollständige Beschreibung aller Funktionen und IKT-Dienstleistungen, die der IKT-Drittdienstleister bereitzustellen hat, zu umfassen, wobei anzugeben ist, ob die Vergabe von Unteraufträgen für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen, zulässig ist, und - wenn dies der Fall ist - welche Bedingungen für diese Unterauftragsvergabe gelten.
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