Gedanken zu 2 Ob 170/22x = Zak 2023/11, 13, 2 Ob 77/23x und 6 Ob 25/24f = Zak 2025/84, 53
Die Entscheidung 6 Ob 25/24f = Zak 2025/84, 53, zur Haftung eines Notars wegen einer unleserlichen Nuncupatio hat erhebliches Aufsehen1 verursacht. Ihre Tragweite wird erst klar, wenn man sich auch die erbrechtliche Vorgeschichte zum jetzigen Haftungsprozess vor Augen führt.
Der Erblasser setzte mit Testament vom 18. 4. 2006 zwei Erben ein. Mit fremdhändigem Testament vom 24. 1. 2018 widerrief er alle vorherigen letztwilligen Verfügungen und setzte eine andere Person als Alleinerben ein. Grundlage dieser Anordnung war ein von einer Notarsubstitutin auf Basis der Wünsche des Erblassers vorbereiteter Testamentsentwurf. Der Erblasser nahm eine handschriftliche, allerdings schwer leserliche Nuncupatio vor, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er eine Wortfolge wie "mein Wille" oder "mein Testament" schreiben solle. Als Testamentszeugen fungierten Notariatsangestellte, Notar und Notarsubstitutin. Während das erste Wort "Mein" leserlich war, war die Lesbarkeit des zweiten Wortes und damit die Wirksamkeit der Nuncupatio und des gesamten Testaments strittig.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.