Durch eine rezente Novelle wurde ein Redaktionsversehen im VAG 2016 behoben (BGBl I 2015/44).
Die Novelle basiert auf einem der seltenen Gesetzesanträge des BR (Art 41 Abs 1 B-VG). Mit BGBl I 2014/13 war das Verwertungsverbot von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung aufgehoben worden; aufgrund eines redaktionellen Versehens war diese Bestimmung im VAG 2016 nicht berücksichtigt worden. Dieses Versehen wurde nunmehr korrigiert. § 133 Abs 7 VAG 2016 wurde daher ersatzlos gestrichen und die durch BGBl I 2014/13 vorgesehene "Neuerung" auch für das VAG 2016 übernommen. Aus diesem Grund war auch eine Anpassung der Ressortklausel des § 346 Z 3 VAG 2016 notwendig, der nunmehr lautet: "3. hinsichtlich § 133 Abs. 1 bis 4 und Abs. 9 der Bundesminister für Inneres;".
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