§ 11 Abs 1 und 2 BSpG ermächtigt die FMA, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft VO zu erlassen. Die FMA hat dabei das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Diese Ermächtigung übt die FMA generell im Wege der Bausparkassengesetzverordnung (BSpkV) aus.
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