§ 7 VGG sieht eine Aktualisierungspflicht vor, die über das klassische Verständnis der Gewährleistung (Haftung für bei Übergabe bestehende Mängel) hinausgeht. Dass der Verbraucher im Fall einer unterlassenen oder fehlerhaften Aktualisierung auf gewährleistungs- oder schadenersatzrechtlicher Grundlage gegen seinen Vertragspartner vorgehen kann, halten die Autoren für impraktikabel. IdR könne die Aktualisierung nicht der Händler als unmittelbarer Vertragspartner des Verbrauchers, sondern nur der Hersteller vornehmen. Im Hersteller-Händler-Verhältnis werde eine Aktualisierungspflicht aber idR vertraglich ausgeschlossen. Könne der Händler die Nacherfüllung wegen Unmöglichkeit verweigern, müsste sich der Verbraucher mit den sekundären Gewährleistungsbehelfen abfinden. Nach Ansicht der Autoren folgt jedoch aus dem deliktischen Schadenersatzrecht de lege lata ein Direktanspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller.
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