Thema

Verbesserungskosten und Weiterfresserschäden

Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler

Gedanken zu 6 Ob 81/20k = Zak 2020/706, 399

Die Beklagte baute im Zuge des Zu- und Umbaus des Turnsaals einer Schule, deren Erhalterin beim nunmehr klagenden Versicherungsunternehmen gegen Glasbruch versichert war, ua eine 500 kg schwere Glasscheibe ein, die etwa drei Jahre später brach. Vertragsinhalt waren Lieferung und Einbau der Glasscheiben gewesen. Ursache des Bruches war eine nicht normgerechte Klotzung der Glasscheibe. Die Beklagte wurde vom Schadenseintritt nicht verständigt, es wurde ihr also keine Möglichkeit gegeben, den Schaden selbst zu verbessern; vielmehr ließ die Klägerin die Schadensbehebung durch ein Drittunternehmen durchführen, deren in Rechnung gestellten und von ihr bezahlten Kosten (15.122,44 EUR) sie nun begehrte.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/110

17.03.2021
Heft 4/2021
Autor/in
Andreas Riedler

Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler lehrt und forscht im Zivil-, Versicherungs- und Europarecht an der Universität Linz. Umfangreiche Publikations-, Seminar- und Gutachtertätigkeit. Hrsg Lehrbuchreihe „Zivilrecht I – VIII“ (2022); Kommentierung der §§ 859–901 in Schwimann/Kodek (2021); zuletzt auch zahlreiche Publikationen zum Abgasskandal zB Schadensberechnung im Lichte der jüngeren Judikatur, Zak 2025/5; Schadensberechnung im Abgasskandal: Mindestschaden 5 % - Maximalschaden 15 %, VbR 2023, 200; KEIN Benützungsentgelt bei bloßer Preisminderung und „kleinem Schadenersatz“ VbR 2022, 120; Keine Rechtsschutzdeckung bei Direktklagen im Abgasskandal? VbR 2022, 13 ff; 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber der VW-AG? ÖJZ 2021, 5; Irrtum, List, Gewährleistung und Schadenersatz, ZVR 2020, 320.