Am Beispiel der übergangsrechtlichen Behandlung von "Altbagatellkartellen" (KaWeRÄG 2012)
Intertemporale Probleme beschäftigen immer wieder Rsp und Schrifttum, zuletzt etwa im Zusammenhang mit der Generalklausel in § 1503 Abs 1 Z 1 ABGB für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 (KindNamRÄG 2013) mit 1. 2. 2013. In dieser Norm wurde die Wirkung der Novelle auf anhängige Obsorge-, Kontaktrechts- und Unterhaltsverfahren nicht explizit geregelt. Auch die zuletzt im Schrifttum aufgetretenen Meinungsunterschiede zu einem Übergangsproblem im Zusammenhang mit dem am 1. 3. 2013 in Kraft getretenen Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (KaWeRÄG 2012, BGBl I 2013/13) stellen geradezu einen Lehrbuchfall dafür dar, wie wichtig es ist, den dogmatischen Grundlagen des intertemporalen Rechts die ihnen gebührende Beachtung zu schenken.
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