Art 5n Abs 2 der VO 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, verbietet ua die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen. Das EuG (T-797/22, T-798/22, T-828/22) hat Nichtigkeitsklagen nach Art 263 AEUV, mit denen sich Rechtsanwaltskammern und Anwälte gegen dieses Verbot wendeten, abgewiesen. Die Kläger sahen darin unzulässige Eingriffe in das Recht auf Zugang zu Rechtsberatung, in das anwaltliche Berufsgeheimnis und in die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte. Nach Ansicht des EuG ist das Verbot sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren stehen, seien davon ebenso ausgenommen wie die Rechtsberatung von natürlichen Personen. Zu Notarleistungen siehe EuGH C-109/23, Jemerak = Zak 2024/550, 303.
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