Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-455/21, Lyoness Europe, kann der Kunde in Bezug auf seine Mitgliedschaft in einer "Einkaufsgemeinschaft" Verbrauchereigenschaft iSd Art 2 lit b Klausel-RL 93/13/EWG haben. Diese Eigenschaft werde nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass er aufgrund der Mitgliedschaft Vorteile in Form von Vorzugskonditionen, Provisionen oder Rückvergütungen für Einkäufe bei Dritten, die von ihm selbst oder von anderen, auf seine Empfehlung am System teilnehmenden Personen getätigt werden, erhält.
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