Abstract: Der Gründung eines Vereins mit einem Vereinszweck, der (auch) innere Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Art 15 StGG verfolgt, steht Art 15 StGG nicht entgegen. In Gründung befindliche Vereine sind nicht Normadressaten des Art 15 StGG. Vielmehr ist es Sache (innere Angelegenheit) der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, mit solchen Vereinen umzugehen, in die der Staat durch seine Organe nicht eingreifen darf. Durch den Staat genießen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in dieser Frage nur jenen Schutz, der allen anderen Rechtsunterworfenen in Gestalt zivilrechtlicher und strafrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich ihrer Beziehungen untereinander auch zukommt. Die Untersagung der Vereinsgründung allein aus dem genannten Grund zieht daher einen rechtswidrigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsfreiheit gemäß Art 12 StGG iVm Art II EMRK und gleichzeitig auch einen verfassungswidrigen Eingriff in Art 15 StGG nach sich.
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