Mit der Vereinsgesetznovelle 2011 (VerGNov 2011) kommt es zu einer Neuerung im Bereich der Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern. Erklärtes Ziel der Nov ist es, dass unentgeltlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans durch die Beschränkung der Haftung gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit künftig nicht mehr der Gefahr existenzbedrohender Ersatzansprüche ausgesetzt sein sollen. Die Nov ist am 1. 1. 2012 in Kraft getreten (BGBl I 2011/137); sie ist nach § 33 Abs 10 VerG auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2011 gesetzt werden. Im Folgenden gilt es zu klären, inwieweit mit der Nov die frühere Rechtslage tatsächlich abgeändert wurde.
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