Thema

Vereinsgesetznovelle 2011

Mag. Julia Schürz

Mit der Vereinsgesetznovelle 2011 (VerGNov 2011) kommt es zu einer Neuerung im Bereich der Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern. Erklärtes Ziel der Nov ist es, dass unentgeltlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans durch die Beschränkung der Haftung gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit künftig nicht mehr der Gefahr existenzbedrohender Ersatzansprüche ausgesetzt sein sollen. Die Nov ist am 1. 1. 2012 in Kraft getreten (BGBl I 2011/137); sie ist nach § 33 Abs 10 VerG auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2011 gesetzt werden. Im Folgenden gilt es zu klären, inwieweit mit der Nov die frühere Rechtslage tatsächlich abgeändert wurde.

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Artikel-Nr.
Zak 2012/7

17.01.2012
Heft 1/2012
Autor/in
Julia Schürz

Mag. Julia Schürz ist Assistentin am Institut für Zivilrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

Publikationen (Auswahl):

Haftung für Schäden durch Bäume, RFG 2009/45, 198 (gemeinsam mit Univ.-Prof. Dr. Constanze Fischer-Czermak); Haftet die Gemeinde für Unfälle auf Friedhöfen? RFG 2011/54, 235; Vereinsgesetznovelle 2011, Zak 2012/7; Rechtssituation Minderjähriger im Sport, in Grundei/Karollus (Hrsg), Berufssportrecht V (2011) 97.