Auch wenn ein emeritierter Rechtsanwalt iSd § 28 Abs 1 ZPO persönlich von der Anwaltspflicht befreit ist, kann er nach Ansicht des OLG Wien (33 R 69/21s) unter Berufung auf die im Verfahren an sich bestehende absolute Anwaltspflicht einen Verfahrenshilfeanwalt beantragen.
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