Abhandlungen

Verfassungsfragen der Neuregelung der Trassenfestlegung im Bundesstraßengesetz

Benjamin Kneihs

Deskriptoren:
Bundesstraßen; Fachplanung; Nachbarrechte; Rechtskraft; Rechtsschutz; Trassenfestlegung.

Rechtsquellen:
Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG, Art 8, 13 MRK, §§ 4 ff BStG, §§ 364 f ABGB.

Das Straßenrecht ist derzeit von großen Veränderungen geprägt: Mit Wirkung vom 1. April 2002 wurden die Bundesstraßen weitgehend „verländert"1); nur noch Autobahnen und Schnellstraßen sind seitdem Bundesstraßen. Im Jahr 2004 wurde das UVP-G aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben novelliert, um dort den Rechtsschutz zu verbessern. Gewissermaßen als Abfallprodukt dieser Novelle entstand auch die BStG-Novelle 20042). Mit dieser Novelle wurde das Verfahren der Trassenbestimmung grundlegend reformiert: Anstelle einer Trassenverordnung wird nun ein Bescheid erlassen, der die Trasse festlegt. Die BStG-Novelle 2006 hat für dieses Bescheidverfahren den Kreis der Parteien und der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte bestimmt3). Dabei wurde allerdings das ursprüngliche Ziel der Verbesserung des Rechtsschutzes - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - deutlich verfehlt.

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Artikel-Nr.
ZfV 2007/1

01.03.2007
Heft 1/2007
Autor/in
Benjamin Kneihs

Benjamin Kneihs