Deskriptoren:
Archivwesen; Bundesstaat; Kompetenzverteilung; Datenschutz; Informationsfreiheit; Freiheit der Wissenschaft und Forschung; Eigentumsschutz.
Rechtsquellen:
Art 10, 15, 17, 18, 20 B-VG; Art 8, 10 EMRK; Art 1 1. ZPEMRK; Art 5, 17 StGG;§§ 1, 2 DSG 2000; BundesarchivG.
I. Einleitung
Das Archivrecht war jahrzehntelang eine sowohl von der gesetzgeberischen Praxis als auch der Wissenschaft wenig beachtete Rechtsmaterie. Trotz reger Gesetzgebungstätigkeit in den letzten Jahren1) blieb die rechtswissenschaftliche Aufarbeitung weiter im Hintergrund, obwohl die Aufbewahrung und Speicherung von Informationen für eine Gesellschaft, die sich gerne als „Informations-“ oder „Wissensgesellschaft“ bezeichnet, von fundamentaler Bedeutung ist2). Die rechtliche Dimension des Archivwesens wurde einer breiteren Öffentlichkeit erst im Zuge der Diskussionen um die Entschädigung von Zwangsarbeitern sowie der Tätigkeit der so genannten „Historikerkommission“ bewusst, in deren Zusammenhang es auch um die Frage der Zugänglichkeit von Archiven ging. Im Jahre 1999 wurde - auch in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Historikerkommission - das Bundesarchivgesetz3) erlassen. Es regelt die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes. Im Rahmen der Begutachtung des Gesetzesentwurfes war dabei zwischen Bund und Ländern besonders die Frage strittig, welche Gegenstände als Archivgut des Bundes gelten können.Dabei hat sich gezeigt, dass das Archivwesen auch schwierige staatsorganisatorische Fragen aufwerfen kann. Diesen soll im nachfolgenden Beitrag unter III. nachgegangen werden. Die das Verhältnis des Archivwesens zum Bürger berührenden verfassungsrechtlichen Fragen werden unter IV. behandelt. Unter V. erfolgt eine Zusammenfassung.
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